Nach einem Aktienverkauf mit Verlust lohnt sich ein Blick auf die Steuerabrechnung. Wenn auf andere Gewinne bereits Steuer abgezogen wurde, kann der Verlustausgleich einen Teil davon zurückbringen. Ein Rechenbeispiel macht nachvollziehbar, wie das in Österreich funktioniert. Danach lässt sich besser einordnen, welche Erträge sich verrechnen lassen und wie Sie bei einem oder mehreren Depots vorgehen.
Wie ein Aktienverlust Ihre Steuer senkt
Auf Gewinne aus Aktienverkäufen und auf Dividenden fallen in Österreich normalerweise 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer an. Die Abkürzung dafür lautet KESt. Verkaufen Sie eine andere Aktie mit Verlust, kann dieser Verlust die steuerpflichtigen Erträge verringern. Das wird als Verlustverrechnung oder Verlustausgleich bezeichnet. Den Steuersatz beschreibt das Bundesministerium für Finanzen (externer Link).
Ein Beispiel: Sie verkaufen eine Aktie mit 2.000 Euro Gewinn. Ohne weitere Erträge oder Verluste beträgt die Steuer darauf 550 Euro. Im selben Jahr verkaufen Sie eine andere Aktie mit 800 Euro Verlust. Nach der Verrechnung bleiben 1.200 Euro steuerpflichtiger Gewinn. Darauf entfallen 330 Euro KESt.
| Berechnung | Ohne Verlustverkauf | Mit Verlustverkauf |
|---|---|---|
| Gewinn aus dem ersten Aktienverkauf | 2.000 Euro | 2.000 Euro |
| Verrechneter Verlust aus dem zweiten Aktienverkauf | 0 Euro | 800 Euro |
| Steuerpflichtiger Gewinn nach Verrechnung | 2.000 Euro | 1.200 Euro |
| KESt bei 27,5 Prozent | 550 Euro | 330 Euro |
Durch die Verrechnung sinkt die Steuer in diesem Beispiel um 220 Euro.
800 Euro × 0,275 = 220 Euro Steuerersparnis
Der Verlust wird dadurch nicht vollständig ersetzt. Die Beispiele in diesem Ratgeber beziehen sich auf private Aktienanlagen mit 27,5 Prozent Steuersatz. Gebühren und ausländische Quellensteuern sind darin nicht berücksichtigt.
Welche Aktienverluste zählen?
Vielleicht zeigt Ihr Depot bereits rote Zahlen, obwohl Sie die Aktie noch halten. Das ist ein Buchverlust: Die Aktien sind zum aktuellen Kurs weniger wert als beim Kauf. Für die Verlustverrechnung beim Aktienverkauf zählt dagegen der tatsächlich realisierte Verlust.
Haben Sie Aktien für 5.000 Euro gekauft und verkaufen diese später für 3.500 Euro, beträgt der Verlust im vereinfachten Beispiel 1.500 Euro. Bleiben die Aktien im Depot, entsteht aus demselben Kursrückgang noch kein verrechenbarer Verkaufsverlust. Die Sparkasse Oberösterreich erklärt den Unterschied zwischen Buchverlust und realisiertem Verlust (externer Link).
Den steuerlich ermittelten Gewinn oder Verlust finden Sie in der Verkaufsabrechnung Ihrer Bank. Haben Sie dieselbe Aktie mehrmals zu unterschiedlichen Kursen gekauft, wird für den Bestand im selben Depot ein steuerlicher Durchschnittspreis verwendet. Für den Verlustausgleich übernehmen Sie die steuerlichen Werte aus der Abrechnung und dem Jahresreporting.
Die Aktie muss zum steuerpflichtigen Bestand gehören. Für steuerfreien Altbestand, etwa viele vor 2011 gekaufte Aktien, können Verkaufsverluste nicht nach diesen Regeln verrechnet werden. Die Wirtschaftskammer erläutert die Abgrenzung von Altbestand und Neuvermögen (externer Link).
Mit welchen Erträgen lassen sich Aktienverluste verrechnen?
Ein Aktienverlust kann in Österreich auch die Steuer auf Dividenden senken. Die Verrechnung ist also nicht auf Gewinne aus anderen Aktienverkäufen beschränkt. Ebenso kommen bestimmte weitere Wertpapiererträge infrage.
| Ertrag im selben Kalenderjahr | Verrechnung möglich? |
|---|---|
| Steuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen | Ja |
| Steuerpflichtige Aktiendividenden | Ja |
| Steuerpflichtige Erträge und Verkaufsgewinne aus Aktien-ETFs mit 27,5 Prozent Steuersatz | Ja |
| Zinsen aus Anleihen mit 27,5 Prozent Steuersatz | Ja |
| Zinsen auf Sparbüchern, Tagesgeld- oder Girokonten | Nein |
| Gehalt oder Pension | Nein |
Die gesetzlichen Grenzen stehen in § 27 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes (externer Link). Für die üblichen privaten Aktienanlagen bedeutet das: Gewinne, Dividenden und passende Wertpapiererträge können verrechnet werden. Sparzinsen und das Arbeitseinkommen gehören nicht dazu.
Ein weiteres Beispiel: Sie erhalten 600 Euro Dividende aus österreichischen Aktien und realisieren im selben Jahr 400 Euro Aktienverlust. Nach der Verrechnung bleiben 200 Euro steuerpflichtiger Ertrag. Die KESt sinkt dadurch von 165 Euro auf 55 Euro. Wie Dividenden besteuert werden und welche Besonderheiten bei ausländischen Aktien hinzukommen, erklärt unser Ratgeber Dividenden in Österreich.
Was Ihre Bank automatisch erledigt
Bei einem steuereinfachen Broker berechnet und überweist die Bank die österreichische Steuer. Zum Ablauf gehört auch der automatische Verlustausgleich für private Einzeldepots. Die Bank berücksichtigt dabei die verrechenbaren Erträge und Verluste Ihrer Depots bei derselben depotführenden Stelle.
Der Ablauf hängt davon ab, ob zuerst der Gewinn oder der Verlust entsteht. Im Beispiel mit 2.000 Euro Gewinn und 800 Euro Verlust gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Gewinn kommt zuerst. Die Bank zieht zunächst 550 Euro KESt ab. Wird später der Verlust realisiert, schreibt sie 220 Euro der bereits einbehaltenen Steuer wieder gut.
- Der Verlust kommt zuerst. Die Bank berücksichtigt ihn bei späteren passenden Erträgen desselben Jahres. Beim anschließenden Gewinn von 2.000 Euro werden dadurch nur 330 Euro KESt einbehalten.
Diese Reihenfolge ist in § 93 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (externer Link) geregelt. Ein Verlust allein löst noch keine Steuergutschrift aus. Dafür müssen passende Erträge vorhanden sein, auf die Steuer einbehalten wurde oder bei denen ein weiterer Steuerabzug vermieden werden kann.
Gemeinschaftsdepots sind vom automatischen Verlustausgleich ausgeschlossen. Auch Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Banken werden nicht automatisch zusammengeführt. Welche Anbieter die österreichische Steuer abführen, lesen Sie im Ratgeber Steuereinfache Broker in Österreich.
Wie der Verlustausgleich bei mehreren Banken funktioniert
Angenommen, Sie erzielen die 2.000 Euro Gewinn bei Bank A und die 800 Euro Verlust bei Bank B. Bank A kennt den Verlust bei Bank B nicht und behält deshalb 550 Euro KESt ein. Bank B kann aus dem Verlust allein nichts erstatten.
Den zusätzlichen Ausgleich können Sie über die österreichische Einkommensteuererklärung beantragen. Nach der Verrechnung beträgt die Steuer im beschriebenen Beispiel 330 Euro. Die bereits einbehaltenen 550 Euro werden angerechnet, sodass sich eine Erstattung von 220 Euro ergibt.
Das Verfahren heißt Verlustausgleichsoption. Es ist auch bei passenden Erträgen und Verlusten aus Depots ohne österreichischen Steuerabzug möglich. Das BMF erklärt den bankenübergreifenden Verlustausgleich (externer Link).
Welche Unterlagen Sie dafür brauchen
Fordern Sie bei den beteiligten steuereinfachen Banken das Steuerreporting für das betreffende Kalenderjahr an. Für Einkünfte ab 2025 gibt es dafür eine einheitlich geregelte Bescheinigung. Sie weist Ertragsarten, realisierte Verluste, einbehaltene KESt und bereits erfolgte Steuergutschriften aus. Auf Anforderung ist das Reporting spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen.
Die Angaben orientieren sich an der Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung E1. In FinanzOnline werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend erklärt. Eine gewöhnliche Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 reicht für diesen Verlustausgleich nicht aus. Der Weg über die Einkommensteuererklärung ist beim BMF zur Einkommensteuerveranlagung (externer Link) beschrieben.
Erfassen Sie die Beträge nach Ertragsarten und berücksichtigen Sie bereits erfolgte Steuergutschriften. So wird ein Verlust nicht doppelt verrechnet. Bei ausländischen Dividenden kann sich außerdem die Anrechnung der Quellensteuer ändern. Das BMF-Steuerreporting (externer Link) erläutert die einzelnen Angaben und deren Übernahme in die Erklärung.
Bei einem Depot ohne österreichischen Steuerabzug benötigen Sie die dafür maßgeblichen Ertrags- und Verkaufsabrechnungen. Ein vom Anbieter ausgewiesener Gesamtgewinn kann nach anderen Steuerregeln berechnet sein. Für die österreichische Erklärung sind die österreichischen steuerlichen Werte entscheidend.
Wie sich die Verlustausgleichsoption von der Regelbesteuerungsoption unterscheidet und wann bereits abgezogene Steuer erstattet werden kann, erklärt unser Ratgeber KESt zurückholen in Österreich.
Warum Gewinne und Verluste ins selbe Kalenderjahr gehören
Für private Aktienanlagen gilt der Verlustausgleich innerhalb eines Kalenderjahres. Ein im Dezember realisierter Verlust kann mit passenden Erträgen aus dem Frühjahr desselben Jahres verrechnet werden. Ein Verkauf im Jänner des Folgejahres gehört dagegen bereits in ein neues Steuerjahr.
Ein ungenutzter privater Aktienverlust kann nicht ins nächste Jahr vorgetragen werden. Die Wirtschaftskammer beschreibt die Regeln für Verluste im Privatvermögen (externer Link).
Beispielsweise stehen 1.200 Euro realisierter Verlust nur 500 Euro verrechenbarem Gewinn gegenüber. Dann können 500 Euro Verlust berücksichtigt werden. Bei 27,5 Prozent Steuersatz beträgt der Vorteil 137,50 Euro. Die übrigen 700 Euro Verlust bringen keinen zusätzlichen Vorteil und stehen im folgenden Jahr nicht mehr für einen Ausgleich zur Verfügung.
Was Sie vor einem Verlustverkauf prüfen sollten
Wenn Sie eine Aktie ohnehin verkaufen möchten, lohnt es sich, die steuerlichen Folgen vor dem Verkauf anzusehen. Dafür brauchen Sie den steuerlichen Anschaffungswert, den voraussichtlichen Verkaufserlös und die passenden Erträge, die im laufenden Jahr noch für einen Ausgleich verfügbar sind.
Prüfen Sie auch, welche Verluste Ihre Bank bereits berücksichtigt hat. Sind die vorhandenen Erträge schon vollständig ausgeglichen, führt ein weiterer Verlustverkauf zu keiner zusätzlichen Steuerersparnis. Bei ausländischen Dividenden gehört die Quellensteueranrechnung in die Berechnung.
Ein Verkauf nur wegen der Steuer verändert zugleich Ihre Anlage. Möchten Sie die Aktie anschließend wieder kaufen, entstehen erneut Handelskosten und möglicherweise ein anderer Kaufkurs. Im Beispiel mit 800 Euro verrechenbarem Verlust beträgt der steuerliche Vorteil 220 Euro. Daran lässt sich messen, wie stark Kosten und ein veränderter Kurs ins Gewicht fallen.
Kauf und Verkauf müssen getrennte Geschäfte sein. Gleichzeitig erteilte gegenläufige Aufträge, bei denen Sie mit sich selbst handeln, sind unzulässig. Darauf weist auch die Sparkasse in ihrer Erklärung zu Verlustverkäufen (externer Link) hin.
Für den nächsten Schritt genügt zunächst eine Übersicht Ihrer steuerlichen Erträge und Verluste. Liegt alles bei einer steuereinfachen Bank, prüfen Sie deren Abrechnungen auf den bereits erfolgten Ausgleich. Sind mehrere Banken beteiligt, besorgen Sie die Jahresunterlagen und prüfen Sie, ob die gemeinsame Verrechnung noch eine KESt-Erstattung ermöglicht.
Dieser Beitrag erklärt Grundlagen und ist keine Anlageberatung. Kurse und Kennzahlen dienen der Veranschaulichung.
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