Dividenden & Steuern 07.10.2026 8 Min. Lesezeit

KESt zurückholen in Österreich: Wann sich ein Antrag lohnt

Wann können Sie in Österreich KESt zurückholen? Regelbesteuerungsoption, Rechenbeispiele, Besonderheiten für Studierende und der Antrag in FinanzOnline erklärt.

Von Dividenden und Aktiengewinnen behält die Bank einen Teil als Steuer ein. Wer im betreffenden Jahr wenig verdient hat, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Geld vom Finanzamt zurückholen. Es lohnt sich deshalb, nach dem Jahresende zu prüfen, ob eine Rückerstattung möglich ist.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann Sie in Österreich KESt zurückbekommen können, wie Sie die mögliche Erstattung berechnen und welche Unterlagen Sie für den Antrag brauchen. Auch die Besonderheiten für Studierende und Kinder werden erklärt. Der Artikel behandelt private Geldanlagen von Personen, die in Österreich steuerlich ansässig sind.

Wann können Sie KESt zurückholen?

Für private Anleger kommen vor allem zwei Wege infrage. Welcher davon passt, hängt davon ab, warum Sie die Steuer zurückholen möchten.

Zwei Wege zur Rückerstattung der KESt
Ihre Situation Der passende Weg
Ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen ist niedrig. Die Regelbesteuerungsoption prüfen. Dabei werden die Kapitalerträge nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert.
Sie haben bei verschiedenen Banken Gewinne und Verluste aus Wertpapieren erzielt. Einen bankenübergreifenden Verlustausgleich beantragen. Dabei können die besonderen Steuersätze für Kapitalerträge erhalten bleiben.

Im Folgenden geht es zunächst um die Rückerstattung bei niedrigem Einkommen. Den Verlustausgleich erklären wir weiter unten und ausführlich in einem eigenen Ratgeber.

Wie funktioniert die Regelbesteuerungsoption?

Auf Dividenden und steuerpflichtige Gewinne aus Aktienverkäufen fallen in Österreich grundsätzlich 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer an, kurz KESt. Für Zinsen auf Sparbüchern und Bankkonten beträgt der Satz 25 Prozent. Eine österreichische Bank zieht diese Steuer normalerweise direkt ab. Wie viel Sie daneben verdienen, berücksichtigt sie dabei nicht.

Mit der Regelbesteuerungsoption beantragen Sie, dass Ihre Kapitalerträge zusammen mit Ihrem übrigen Einkommen nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert werden. Dieser Tarif beginnt bei null Prozent und steigt mit dem Einkommen. Fällt die Steuer dadurch niedriger aus, wird die bereits abgeführte KESt angerechnet und der überschüssige Betrag erstattet.

Der Antrag umfasst alle Kapitalerträge des Jahres, die den besonderen Steuersätzen unterliegen. Sie können also nicht nur die Dividenden eines einzelnen Depots auswählen. Auch Sparzinsen, steuerpflichtige Fonds- und ETF-Erträge, entsprechende Kryptogewinne und ausländische Einkünfte gehören in die Berechnung. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 27a des Einkommensteuergesetzes (externer Link).

Wann lohnt sich der Antrag?

Ein Antrag kann sich besonders in Jahren mit geringem steuerpflichtigem Einkommen lohnen. Das kann etwa während eines Studiums, bei einer niedrigen Pension oder in einem Jahr mit wenig Erwerbseinkommen der Fall sein. Ob Sie tatsächlich Geld zurückbekommen, ergibt sich aus der Berechnung für das gesamte Jahr.

Verglichen werden zwei Ergebnisse: die Einkommensteuer auf Ihr übriges Einkommen zuzüglich der Steuer auf Ihre Kapitalerträge und die Einkommensteuer, die bei der Regelbesteuerung auf beide zusammen anfällt. Ein Blick auf den Steuersatz Ihres Gehalts reicht dafür nicht aus. Durch die zusätzlichen Kapitalerträge kann ein Teil des Einkommens in eine höhere Tarifstufe fallen. Auch Steuerabsetzbeträge beeinflussen das Ergebnis.

Für die Berechnung brauchen Sie Ihr steuerpflichtiges Einkommen, nicht einfach die Summe der Nettozahlungen auf Ihrem Konto. Beim Gehalt sind beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Abzüge zu berücksichtigen. Bei einem Aktienverkauf zählt der steuerpflichtige Gewinn, nicht der gesamte Verkaufserlös. Der Wert Ihres Depots wird ebenfalls nicht als Einkommen angesetzt.

Zwei Beispiele für das Steuerjahr 2026

Die folgenden Zahlen sind frei gewählt. In beiden Fällen gibt es ausschließlich die genannten Einkünfte, keine lohnsteuerpflichtigen Bezüge und keine Steuerabsetzbeträge. Die Einschränkungen für Kinder und Angehörige aus dem nächsten Abschnitt treffen hier nicht zu. Als Kapitalerträge werden nur Dividenden österreichischer Aktien angenommen.

Unser Beispiel: Vollständige oder teilweise KESt-Rückerstattung
Rechengröße Nur Dividenden Zusätzlich andere Einkünfte
Steuerpflichtiges Einkommen vor den Dividenden 0 Euro 12.000 Euro
Bruttodividenden 3.000 Euro 4.000 Euro
Bereits einbehaltene KESt von 27,5 Prozent 825 Euro 1.100 Euro
Einkommen mit den Dividenden 3.000 Euro 16.000 Euro
Einkommensteuer bei Regelbesteuerung 0 Euro 492 Euro
KESt-Rückerstattung 825 Euro 608 Euro

Im ersten Fall bleibt das gesamte Einkommen unter der steuerfreien Tarifgrenze von 13.539 Euro für 2026. Die KESt wird vollständig erstattet.

Im zweiten Fall waren die 12.000 Euro übriges Einkommen zunächst steuerfrei. Mit den Dividenden steigt das Einkommen auf 16.000 Euro. Die ersten 13.539 Euro bleiben steuerfrei, auf die darüberliegenden 2.461 Euro entfallen 20 Prozent Einkommensteuer. Das ergibt 492,20 Euro. Im Bescheid wird die Steuer auf volle Euro gerundet, hier auf 492 Euro. Von den bereits abgeführten 1.100 Euro KESt bleiben somit 608 Euro zur Erstattung.

Die Tarifgrenzen werden jährlich angepasst. Für ältere Steuerjahre müssen Sie deshalb die Tarifstufen des jeweiligen Jahres (externer Link) verwenden. Die Rundung im Bescheid regelt § 39 EStG (externer Link).

Was gilt für Studierende, Kinder und Angehörige?

Bei Studierenden und Kindern ist wichtig, ob für sie Familienbeihilfe und damit ein Kinderabsetzbetrag bezogen wird. Dieser Absetzbetrag begrenzt die Anrechnung der KESt. Bei ganzjährigem Familienbeihilfenbezug beträgt er für 2026 insgesamt 850,80 Euro.

Wer unter diese Regel fällt, kann die KESt nur insoweit zurückbekommen, wie sie den Kinderabsetzbetrag übersteigt. Bei 825 Euro einbehaltener KESt gibt es deshalb im ersten Tabellenbeispiel keine Erstattung, wenn für die betreffende Person das ganze Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde. Das gilt auch dann, wenn sich nach dem Einkommensteuertarif eine Steuer von null Euro ergibt. Bei einem Bezug für einen Teil des Jahres ist der Betrag für die entsprechenden Monate maßgeblich.

Eine weitere Einschränkung betrifft Personen, deren Ehe- oder Lebenspartner wegen ihnen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat. Auch hier ist die Anrechnung der KESt um den betreffenden Absetzbetrag eingeschränkt. Für 2026 beträgt dieser mindestens 612 Euro, bei mehreren Kindern mehr. Die BMF-Erklärung zur Regelbesteuerungsoption (externer Link) beschreibt beide Fälle.

Können Aktienverluste zu einer Erstattung führen?

Ja. Wenn Sie bei einer Bank einen steuerpflichtigen Aktiengewinn erzielt und bei einer anderen einen verrechenbaren Verlust durch einen Verkauf realisiert haben, können Sie beides in der Einkommensteuererklärung zusammenführen. Dadurch sinkt die Steuer auf die verrechenbaren Kapitalerträge, und bereits einbehaltene KESt kann zurückfließen.

Dafür brauchen Sie die Verlustausgleichsoption. Sie müssen nicht zugleich die Regelbesteuerung wählen. Ihr Gehalt kann also hoch sein und der Verlustausgleich trotzdem sinnvoll. Die Bank berücksichtigt geeignete Gewinne und Verluste innerhalb ihrer eigenen Depots grundsätzlich bereits automatisch. In der Erklärung dürfen Sie eine solche Erstattung nicht nochmals beanspruchen.

Welche Erträge verrechenbar sind und wie der Ausgleich über mehrere Banken funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur Verlustverrechnung bei Aktien in Österreich. Die Unterscheidung zwischen beiden Optionen erläutert auch das Finanzministerium zum Verlustausgleich (externer Link).

So beantragen Sie die Rückerstattung

Für die Regelbesteuerung von Wertpapiererträgen verwenden Sie die Einkommensteuererklärung E1 und die Beilage E1kv für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der gewöhnliche Steuerausgleich über das Formular L1 allein genügt dafür nicht. Das BMF stellt die Beilage E1kv auch über FinanzOnline bereit (externer Link).

Unterlagen von allen Banken sammeln

Fordern Sie für das betreffende Jahr die Steuerunterlagen aller Banken und Broker an. Sie brauchen die steuerpflichtigen Erträge, realisierten Verluste, bereits abgeführte KESt und gegebenenfalls Angaben zur ausländischen Quellensteuer. Auch die Zinsen auf Bankkonten und Sparbüchern gehören bei der Regelbesteuerung dazu.

Für Einkünfte ab 2025 müssen österreichische KESt-Abzugsverpflichtete auf Verlangen ein einheitliches Steuerreporting erstellen. Darin stehen auch Hinweise auf die passenden Kennzahlen der Beilage E1kv. Bereits durch einen automatischen Verlustausgleich gutgeschriebene KESt wird gesondert ausgewiesen und im Saldo berücksichtigt. Das hilft, die tatsächlich verbliebene Steuer zu erfassen. Die Einzelheiten finden Sie beim BMF zum Steuerreporting (externer Link).

Einkommensteuererklärung in FinanzOnline öffnen

Wählen Sie die Erklärung für das betreffende Steuerjahr. Falls Ihnen bisher nur die Arbeitnehmerveranlagung angeboten wird, beantragen Sie einen Erklärungswechsel zur Einkommensteuererklärung E1. Laut FinanzOnline-Hilfe zum Erklärungswechsel (externer Link) können Sie die E1 nach dem beantragten Wechsel sofort einreichen.

Erträge eintragen und die richtige Option wählen

Erfassen Sie die Kapitalerträge und die anrechenbaren Steuerbeträge in E1kv. Verwenden Sie die Kennzahlen für das gewählte Jahr und folgen Sie der Zuordnung in den Steuerunterlagen. Wenn Sie die allgemeine Tarifbesteuerung beantragen möchten, wählen Sie in E1 die Regelbesteuerungsoption für Kapitalerträge nach § 27a Absatz 5.

Für einen reinen Verlustausgleich bleibt diese Option ungewählt. Ordnen Sie ausländische Quellensteuer getrennt von österreichischer KESt zu. Rechnen Sie die beiden Beträge nicht zu einer gemeinsamen KESt-Summe zusammen.

Ergebnis und Bescheid prüfen

Vergleichen Sie die Berechnung mit und ohne Regelbesteuerung, bevor Sie die Erklärung absenden. Berücksichtigen Sie dabei auch einen möglichen Kinder- oder Alleinverdienerabsetzbetrag aus den oben beschriebenen Fällen. Nach der Bearbeitung zeigt der Einkommensteuerbescheid die festgesetzte Steuer und die angerechneten Beträge. Prüfen Sie insbesondere, ob die KESt aus Ihren Unterlagen korrekt berücksichtigt wurde.

Welche Fristen gelten?

Der Antrag bezieht sich auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr. Für Kapitalerträge aus 2026 erfolgt die Erklärung also nach dem Jahresende. Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, endet die reguläre Frist am 30. April des Folgejahres auf Papier und am 30. Juni bei elektronischer Abgabe. Verlängerungen sind möglich. Das BMF erläutert die Erklärungsfristen und das Veranlagungsverfahren (externer Link).

Für Arbeitnehmer ohne Pflichtveranlagung ist ein freiwilliger Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Steuerjahres möglich. Für 2026 wäre das bis zum 31. Dezember 2031. Diese Frist beruht auf § 41 Absatz 2 EStG (externer Link). Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte gelten die allgemeinen Verjährungsregeln (externer Link), mit einer Grundfrist von fünf Jahren für die Einkommensteuer. Der konkrete Ablauf kann sich durch Verfahrenshandlungen verändern.

Liegt für das Jahr bereits ein Bescheid vor, kommt es auf dessen Verfahrensstand an. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Zustellung. Nach Eintritt der Rechtskraft setzt eine Änderung einen passenden verfahrensrechtlichen Weg voraus. Ein bloß nachgereichter Antrag auf Regelbesteuerung öffnet den Bescheid nicht automatisch wieder.

Was gilt bei einem ausländischen Depot?

Auch Kapitalerträge aus einem ausländischen Depot gehören bei der Regelbesteuerung in die Jahresberechnung. Wenn der Anbieter keine österreichische KESt abgeführt hat, gibt es aus diesem Depot keine bereits gezahlte österreichische KESt zurückzuholen. Die Regelbesteuerung kann aber die Steuer verringern, die in Österreich über die Einkommensteuererklärung anfällt.

Eine im Ausland einbehaltene Quellensteuer wird nach eigenen Regeln angerechnet oder im Herkunftsland zurückgefordert. Der Antrag auf Rückerstattung österreichischer KESt erledigt diese ausländische Rückforderung nicht. Wie sich beide Steuern bei Ausschüttungen auswirken, zeigt unser Ratgeber zu Dividenden in Österreich. Die Pflicht, Kapitalerträge ohne österreichischen Steuerabzug zu erklären, erläutert das BMF zu Einkünften aus Kapitalvermögen (externer Link).

Dieser Beitrag erklärt Grundlagen und ist keine Anlageberatung. Kurse und Kennzahlen dienen der Veranschaulichung.

Alle Ratgeber