Bei Dividenden aus dem Ausland wird manchmal mehr Steuer abgezogen, als dauerhaft bezahlt werden müsste. Ein Teil davon lässt sich zurückholen. Gerade bei regelmäßig ausschüttenden Aktien können sich über die Jahre Beträge ansammeln, für die sich ein Antrag lohnt.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie den rückforderbaren Betrag auf Ihrer Dividendenabrechnung erkennen und welche Unterlagen Sie brauchen. Die Beispiele für Deutschland und die Schweiz zeigen den Weg zur Erstattung. Bei US-Aktien geht es vor allem darum, einen zu hohen Abzug schon bei der Auszahlung zu vermeiden. Die Anleitung richtet sich an Privatanleger mit steuerlichem Wohnsitz in Österreich.
Welchen Teil der Quellensteuer können Sie zurückholen?
Quellensteuer ist die Steuer, die das Herkunftsland einer Dividende einbehält. Wie viel dieses Land bei einem Anleger aus Österreich behalten darf, regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA. Wird zunächst mehr abgezogen, kann der überschüssige Teil zurückgefordert werden.
Deutschland zieht von gewöhnlichen Aktiendividenden regulär 26,375 Prozent ab. Für österreichische Privatanleger begrenzt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (externer Link) die deutsche Steuer auf 15 Prozent. Bei vollständigem Abzug beträgt der rückforderbare Anteil somit 11,375 Prozent der Bruttodividende.
Aus 1.000 Euro Bruttodividende werden zunächst 263,75 Euro deutsche Steuer. Davon darf Deutschland nach dem Abkommen 150 Euro behalten. Die Differenz von 113,75 Euro können Sie zurückfordern. Den regulären Abzug aus Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erläutert das Bundeszentralamt für Steuern (externer Link).
Die Schweiz zieht bei gewöhnlichen Aktiendividenden 35 Prozent Verrechnungssteuer ab. Das Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz (externer Link) begrenzt den verbleibenden Schweizer Steueranteil für Privatanleger auf 15 Prozent. Hier sind bei vollem Abzug 20 Prozent der Bruttodividende rückforderbar.
| Herkunft der Dividende | Einbehaltene Quellensteuer | Rückforderbarer Betrag |
|---|---|---|
| Deutschland bei regulärem Abzug | 263,75 Euro | 113,75 Euro |
| Schweiz bei regulärem Abzug | 350 Euro | 200 Euro |
| USA bei bereits reduziertem Satz | 150 Euro | 0 Euro |
Die Tabelle zeigt gewöhnliche Aktiendividenden und die Anwendung der jeweiligen Abkommen für österreichische Privatanleger. Schweizer Beträge sind zur Vergleichbarkeit in Euro umgerechnet. Der Antrag wird anhand der Beträge in Schweizer Franken erstellt. Österreichische KESt und Gebühren sind in dieser Tabelle nicht enthalten. Für den Schweizer Regelabzug nennt die ESTV einen Satz von 35 Prozent (externer Link).
Anrechnung und Rückerstattung sind zwei verschiedene Vorgänge
Auf ausländische Dividenden fällt auch österreichische Kapitalertragsteuer an. Ihre österreichische Bank kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer bis zu 15 Prozent der Bruttodividende auf diese KESt anrechnen. Bei voller Anrechnung von 15 Prozent zieht sie zusätzlich 12,5 Prozent österreichische KESt ab. Die Anrechnung erklärt das Finanzministerium (externer Link).
Im deutschen Beispiel werden also neben den 263,75 Euro aus Deutschland noch 125 Euro österreichische KESt abgezogen. Von 1.000 Euro brutto kommen zunächst 611,25 Euro an. Nach der Erstattung von 113,75 Euro aus Deutschland bleiben insgesamt 725 Euro vor Gebühren. Gerechnet wird mit dem regulären österreichischen Steuersatz und ohne Verlustausgleich.
Die Anrechnung verringert den österreichischen Steuerabzug. Die Rückerstattung bringt den überschüssigen ausländischen Steuerbetrag zurück. Ein steuereinfaches Depot übernimmt die österreichische Abwicklung, aber die Rückforderung im Ausland ist damit nicht automatisch erledigt. Fragen Sie den Anbieter, ob er dafür einen eigenen Service anbietet. Mehr zur Depotwahl lesen Sie unter Steuereinfache Broker in Österreich.
Bei einem Depot ohne österreichischen Steuerabzug wird die heimische Steuer über die Einkommensteuererklärung abgewickelt. Auch dort erfolgt die Anrechnung nach den geltenden Regeln. Die ausländische Rückforderung bleibt ein eigenes Verfahren im Herkunftsland. Die Grundlagen zur Nettodividende erklärt unser Dividenden-Ratgeber.
Prüfen Sie zuerst, ob sich der Antrag lohnt
Der Rückforderungsbetrag lässt sich aus der Abrechnung berechnen. Anschließend brauchen Sie eine Auskunft Ihres Brokers über die Kosten der erforderlichen Belege und eines möglichen Erstattungsservices. Für Deutschland kann eine besondere Steuerbescheinigung nötig sein, für die Schweiz ein Tax Voucher, also ein zusätzlicher Steuernachweis der Bank.
Erstattungsbetrag minus Gesamtkosten = Betrag, der Ihnen zusätzlich bleibt
Ein Beispiel: Aus 200 Euro deutscher Bruttodividende sind 22,75 Euro rückforderbar. Kostet die benötigte Bescheinigung in unserem fiktiven Beispiel 30 Euro, ist die Rückforderung wirtschaftlich uninteressant. Bei 1.000 Euro Dividende und derselben Gebühr bleiben von der Erstattung 83,75 Euro zusätzlich übrig.
Klären Sie, ob die Bank je Ausschüttung, je Aktienposition oder für mehrere Belege gemeinsam verrechnet. Bei einem Dienstleister können weitere Fixkosten oder eine Beteiligung am Erstattungsbetrag hinzukommen. Das BMF weist auf kostenpflichtige Nachweise und längere Bearbeitungszeiten (externer Link) hin. Ein Antrag muss deshalb nicht sofort nach jeder kleinen Ausschüttung sinnvoll sein.
Diese Unterlagen sollten Sie vorbereiten
Ausgangspunkt ist die Dividendenabrechnung im Postfach Ihrer Bank. Für jede Zahlung brauchen Sie den Bruttobetrag, die einbehaltene ausländische Steuer, die Aktie und den Zahlungstermin. Legen Sie die Unterlagen nach Herkunftsland und Jahr ab, damit Sie später keine Ausschüttung übersehen.
Für die Rückforderung kommen folgende Unterlagen zusammen:
- Dividendenabrechnungen: mit Aktienbezeichnung oder ISIN, Stückzahl, Bruttodividende, Steuerabzug und Datum.
- Besondere Steuernachweise: die deutsche Steuerbescheinigung oder der Schweizer Tax Voucher, erhältlich über die depotführende Bank.
- Ansässigkeitsnachweis: die Bestätigung des österreichischen Finanzamts, dass Sie für den betreffenden Zeitraum in Österreich steuerlich ansässig sind.
- Bankverbindung: das Konto, auf das die Erstattung überwiesen werden soll.
Für einen gesonderten österreichischen Ansässigkeitsnachweis gibt es das Formular ZS-AD des BMF (externer Link). Verwenden Sie es, wenn es zum ausländischen Verfahren passt. Enthält der Erstattungsantrag bereits einen Abschnitt für die Bestätigung des Finanzamts, folgen Sie dessen Anleitung. Beim Schweizer Formular 84 läuft die Einreichung über das österreichische Finanzamt.
Deutsche Quellensteuer zurückfordern
Für die Erstattung ist das deutsche Bundeszentralamt für Steuern, kurz BZSt, zuständig. Österreichische Anleger beantragen dort den Teil der deutschen Steuer, der über den im Abkommen vorgesehenen 15 Prozent liegt. Der Antrag wird grundsätzlich elektronisch eingereicht.
Den richtigen Steuernachweis bei der Bank bestellen
Fordern Sie bei Ihrem Broker ausdrücklich eine Steuerbescheinigung für die Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer an. Die normale Dividendenabrechnung allein ersetzt diesen Nachweis nicht. Das BZSt-Merkblatt zur Steuerbescheinigung (externer Link) beschreibt das vorgeschriebene Muster und die Ausstellung durch die deutsche Zahlstelle. Ihre depotführende Bank ist der erste Ansprechpartner, um diesen Beleg zu beschaffen.
Lassen Sie sich vor der Bestellung den Preis nennen. Klären Sie dabei auch, welche Zahlungen die Bescheinigung umfasst. So können Sie den voraussichtlichen Erstattungsbetrag mit den tatsächlichen Kosten vergleichen.
Antrag beim BZSt einreichen
Über das BZSt online.portal gelangen Sie zum Erstattungsantrag für Kapitalerträge (externer Link). Richten Sie den erforderlichen Zugang ein und wählen Sie die Erstattung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich.
Tragen Sie die betreffenden Dividenden und Steuerabzüge ein. Ergänzen Sie den Nachweis Ihrer österreichischen Ansässigkeit und die verlangten Steuerunterlagen. Speichern Sie die Eingangsbestätigung und eine Kopie des Antrags. Maßgeblich sind die Angaben und Nachweisanforderungen im aktuellen Formular. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung und zum Ansässigkeitsnachweis steht in § 50c des deutschen Einkommensteuergesetzes (externer Link).
Schweizer Quellensteuer mit Formular 84 zurückholen
Für österreichische Anleger stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung, kurz ESTV, das Formular 84 bereit. Die Österreich-Seite der ESTV (externer Link) führt zum aktuellen Formular und zum benötigten Snapform Viewer. Mit dieser kostenlosen Software lässt sich die QDF-Datei ausfüllen und ausdrucken.
Das Schweizer Onlineverfahren für in Deutschland ansässige Personen ist für diesen österreichischen Antragsweg nicht vorgesehen. Verwenden Sie deshalb Formular 84 und dessen Einreichungsanleitung.
Dividendenabrechnungen und Tax Voucher beschaffen
Fordern Sie den Tax Voucher bei Ihrer Bank an. Er bestätigt den für die Rückforderung erforderlichen Schweizer Steuerabzug. Zusätzlich werden die Ertragsabrechnungen benötigt. Den Zweck dieses Nachweises beschreibt das Kreisschreiben 21 der ESTV (externer Link).
Übernehmen Sie die Zahlungen und Steuerbeträge in Schweizer Franken aus den Belegen. Verwenden Sie dafür nicht bloß den nach Währungsumrechnung gutgeschriebenen Eurobetrag. Auf dem Formular werden der Bruttoertrag, die Verrechnungssteuer und der beantragte Erstattungsbetrag getrennt erfasst.
Das Formular beim österreichischen Finanzamt einreichen
Die Anleitung zu Formular 84 (externer Link) sieht vier ausgefüllte und unterschriebene Ausfertigungen für das zuständige österreichische Finanzamt vor. Dort wird die Ansässigkeit geprüft und der Antrag über den vorgesehenen Behördenweg zur Schweizer Steuerverwaltung weitergeleitet. Schicken Sie die Unterlagen daher entsprechend dieser Anleitung an Ihr Finanzamt und behalten Sie die Ausfertigung für den Antragsteller.
Die Schweizer Erstattung erfolgt grundsätzlich in Schweizer Franken. Geben Sie eine dafür geeignete Bankverbindung an und berücksichtigen Sie mögliche Empfangs- und Umrechnungskosten. Die ESTV erläutert die Auszahlung und die benötigten Unterlagen (externer Link).
Welche Fristen gelten für die Rückforderung?
Für Deutschland und die Schweiz gelten unterschiedliche Antragsfristen. Notieren Sie zu jeder noch offenen Zahlung das Ertragsjahr und das Ende der Frist. Das ist besonders hilfreich, wenn Sie mehrere Ausschüttungen gesammelt bearbeiten möchten.
| Herkunftsland | Frist ab Ende des Ertragsjahres | Beispiel 2026 |
|---|---|---|
| Deutschland | Vier Jahre | 31. Dezember 2030 |
| Schweiz | Drei Jahre | 31. Dezember 2029 |
Die deutsche Frist ist in § 50c Absatz 3 EStG (externer Link) geregelt. Dort stehen auch Verlängerungen, etwa bei späterer Entrichtung der Steuer. Die Schweizer Dreijahresfrist nennt die ESTV in ihren Informationen zur Rückerstattung (externer Link). Im Formular 84 ist die rechtzeitige Einreichung beim zuständigen österreichischen Finanzamt beschrieben.
Beginnen Sie mit der Beschaffung der Unterlagen rechtzeitig. Nach der Einreichung kann die Bearbeitung mehrere Monate dauern. Heben Sie die Bestätigung Ihrer Einreichung auf und beantworten Sie Nachfragen der Behörde mit Bezug auf das Aktenzeichen.
Bei US-Dividenden den zu hohen Abzug vermeiden
Bei gewöhnlichen US-Aktiendividenden beträgt der Satz nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich (externer Link) für Privatanleger 15 Prozent. Berücksichtigt Ihr Broker diese Ermäßigung bereits, gibt es bei einer solchen Zahlung keinen überschüssigen US-Steuerbetrag zurückzuholen.
Prüfen Sie auf der Abrechnung, welcher Satz tatsächlich angewendet wurde. Für die Ermäßigung muss die auszahlende Stelle Ihre Abkommensberechtigung dokumentieren können. Dazu dient bei natürlichen Personen das Formular W-8BEN. Es wird der auszahlenden Stelle, üblicherweise über den Broker, vorgelegt und nicht als Erstattungsantrag an die IRS geschickt. Die US-Steuerbehörde erklärt diesen Nachweis (externer Link).
Wurde mehr als der passende Abkommenssatz abgezogen, fragen Sie zuerst beim Broker nach der Ursache und einer möglichen Korrektur. Ein nachträglich eingereichtes W-8BEN allein veranlasst keine automatische Rückzahlung früherer Abzüge. Klären Sie den Weg für die betroffenen Zahlungen gesondert, statt einen deutschen oder Schweizer Erstattungsantrag dafür zu verwenden.
Ihr nächster Schritt: Abrechnung und Belegkosten vergleichen
Nehmen Sie die letzte deutsche oder Schweizer Dividendenabrechnung zur Hand. Ermitteln Sie den rückforderbaren Betrag und fragen Sie Ihren Broker nach den Kosten der benötigten Nachweise. Damit haben Sie die Grundlage, um über einen eigenen Antrag oder einen Erstattungsservice zu entscheiden.
Geht es dagegen um bereits einbehaltene österreichische KESt, etwa wegen eines niedrigen Gesamteinkommens, hilft der Ratgeber KESt zurückholen in Österreich. Dafür gelten andere Voraussetzungen und ein anderer Antragsweg.
Quellen und Verfahren geprüft am 6. Oktober 2026.
Dieser Beitrag erklärt Grundlagen und ist keine Anlageberatung. Kurse und Kennzahlen dienen der Veranschaulichung.
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