Vermögensaufbau 07.10.2026 9 Min. Lesezeit

Aktien schenken in Österreich: So funktioniert die Übergabe

So verschenken Sie Aktien in Österreich: Depotübertrag, Steuerdaten und Schenkungsmeldung erklärt. Mit Wertgrenzen, Fristen und einem Rechenbeispiel.

Zum 18. Geburtstag die ersten Aktien schenken oder einen Teil des eigenen Depots an die Familie weitergeben: Beides lässt sich über die Bank abwickeln. Vorhandene Aktien werden dabei auf das Depot der beschenkten Person übertragen. Sie müssen die Wertpapiere dafür nicht verkaufen.

Dieser Ratgeber zeigt, wie Sie eine solche Schenkung vorbereiten, welche Unterlagen die Bank braucht und wann Sie das Finanzamt informieren müssen. Ein Zahlenbeispiel erklärt außerdem, wie sich die Schenkung auf die Steuer bei einem späteren Verkauf auswirkt. Im Mittelpunkt stehen private Aktienschenkungen zwischen Personen, die in Österreich steuerlich ansässig sind.

Wie können Sie Aktien verschenken?

Für die Übergabe braucht die beschenkte Person ein Wertpapierdepot. Dort verwahrt eine Bank oder ein Broker die Aktien. Sie beauftragen Ihre Bank, die gewünschten Stücke aus Ihrem Depot auf dieses andere Depot zu übertragen. Das funktioniert auch für einzelne Positionen oder einen Teil Ihres Aktienbestands.

Die beschenkte Person muss mit der Schenkung einverstanden sein. Stimmen Sie deshalb vorab ab, welche Aktien sie bekommen soll. Lassen Sie sich von ihrer Bank bestätigen, dass sie diese Wertpapiere und einen Übertrag von einer anderen Person annimmt.

Wenn Sie erst neue Aktien als Geschenk kaufen möchten, können Sie diese zunächst selbst erwerben und anschließend übertragen. Für kleine Geschenke ist es oft einfacher, Geld für einen Aktienkauf zu schenken. Die beschenkte Person kauft dann im eigenen Depot und spart sich den gesonderten Übertrag. Wie der Kauf abläuft, zeigt unser Ratgeber zum Aktienkauf in Österreich.

So bereiten Sie die Übertragung vor

Klären Sie den Ablauf mit beiden Banken, bevor Sie den Auftrag abschicken. Das erspart Rückfragen zu den Wertpapieren, den Empfängerdaten und dem Nachweis der Schenkung.

  1. Wertpapiere und Empfängerdepot festlegen. Notieren Sie den Namen der Aktie, ihre ISIN und die Stückzahl. Die ISIN ist die Kennnummer des Wertpapiers. Dazu kommen Name und Depotnummer der beschenkten Person sowie die Angaben ihrer Bank. Fragen Sie bei Aktienbruchstücken aus Sparplänen ausdrücklich nach, ob eine Übertragung möglich ist.
  2. Kosten und Unterlagen erfragen. Lassen Sie sich die Übertragsgebühren und mögliche Kosten je Wertpapierposition nennen. Klären Sie, welche Nachweise die Bank für eine Schenkung akzeptiert und ob für eine Meldung an das Finanzamt zusätzliche Gebühren anfallen.
  3. Den Auftrag als Schenkung kennzeichnen. Wählen Sie die Variante für einen unentgeltlichen Übertrag an eine andere Person. In Formularen heißt das häufig „unentgeltlicher Depotübertrag mit Gläubigerwechsel“. Gemeint ist, dass die Aktien ohne Gegenleistung einen neuen Eigentümer bekommen.
  4. Steuerdaten und Bestätigungen sichern. Veranlassen Sie auch die Weitergabe der steuerlichen Anschaffungsdaten. Nach der Übergabe kontrolliert die beschenkte Person Aktien und Stückzahl im neuen Depot. Die Kaufabrechnungen, Schenkungsunterlagen und Übertragsbestätigung sollten beide Beteiligten aufbewahren.

Den allgemeinen Ablauf und die Kontrolle der Daten erklärt unser Ratgeber zum Depotübertrag in Österreich. Bei einer Schenkung wechseln die Aktien den Eigentümer, auch wenn beide Depots bei derselben Bank geführt werden. Die Bank muss wissen, dass kein Verkauf vereinbart wurde.

Fallen beim Verschenken Steuern an?

In Österreich fällt derzeit keine Schenkungssteuer an. Das gilt auch für Aktien, die Sie privat verschenken. Die staatlichen Informationen zur Schenkungssteuer (externer Link) unterscheiden diese Steuer von der weiterhin möglichen Meldepflicht.

Damit beim Depotübertrag auch keine Kapitalertragsteuer auf einen angenommenen Verkauf anfällt, muss die Bank die Schenkung korrekt behandeln. Bei einem Übertrag aus einem österreichischen Depot gibt es dafür zwei Wege: Sie weisen die unentgeltliche Übergabe mit geeigneten Unterlagen nach, etwa einer Schenkungsmeldung oder einem Notariatsakt. Alternativ beauftragen Sie die übertragende Bank, dem Finanzamt die vorgeschriebenen Daten innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Welche Unterlagen Ihr Anbieter verlangt, erfahren Sie vor dem Auftrag. Eine selbst verfasste Bestätigung wird nicht von jeder Bank als ausreichender steuerlicher Nachweis akzeptiert. So beschreibt beispielsweise die Plattform verschiedene Nachweise und die Meldung durch den Anbieter (externer Link). Die gesetzlichen Alternativen stehen in § 27 Absatz 6 EStG (externer Link).

Fehlt der erforderliche Nachweis oder Meldeauftrag, kann die Übertragung steuerlich wie ein Verkauf behandelt werden. Dann wird der bis dahin entstandene steuerpflichtige Gewinn besteuert, obwohl Sie kein Geld für die Aktien erhalten haben.

Welche Steuerdaten übernimmt die beschenkte Person?

Bei einer steuerneutralen Schenkung bleiben die bisherigen steuerlichen Anschaffungskosten erhalten. Das sind die Werte, mit denen die Bank später den Gewinn aus einem Verkauf berechnet. Maßgeblich sind grundsätzlich die Anschaffungskosten des bisherigen Eigentümers, nicht der Aktienkurs am Tag der Schenkung. Diese Regel enthält § 27a Absatz 4 EStG (externer Link).

Ein Beispiel für den späteren Verkauf

Eine Mutter schenkt ihrer volljährigen Tochter 100 Aktien. Sie hatte diese zu je 40 Euro gekauft. Bei der Übergabe liegt der Kurs bei 65 Euro, später verkauft die Tochter zu 75 Euro. Die Beträge sind frei gewählt. Im Beispiel unterliegt der Aktiengewinn der Steuer. Weitere Käufe derselben Aktie, ein Verlustausgleich und Gebühren werden nicht berücksichtigt.

Unser Beispiel: Schenkungswert und steuerlicher Gewinn
Vorgang Wert für 100 Aktien
Ursprünglicher Kauf zu 40 Euro je Aktie 4.000 Euro Anschaffungskosten
Schenkung bei einem Kurs von 65 Euro 6.500 Euro Schenkungswert
Späterer Verkauf zu 75 Euro je Aktie 7.500 Euro Verkaufserlös
Steuerpflichtiger Gewinn der Tochter 3.500 Euro
Steuer bei der üblichen Besteuerung mit 27,5 Prozent 962,50 Euro

Die Tochter versteuert im Beispiel die Differenz zwischen 7.500 Euro Verkaufserlös und den ursprünglichen 4.000 Euro Anschaffungskosten. Dazu gehört also auch die Wertsteigerung, die vor der Schenkung entstanden ist.

Für die Schenkungsmeldung ist dagegen der Wert der Aktien bei der Übergabe maßgeblich, hier 6.500 Euro. Schenkungswert und steuerliche Anschaffungskosten haben unterschiedliche Aufgaben. Lassen Sie die beschenkte Person die gespeicherten Steuerdaten prüfen, auch wenn im Online-Depot bereits ein Einstandskurs angezeigt wird.

Bei älteren Aktien kann der ursprüngliche Erwerbszeitpunkt wichtig sein. Eine Schenkung macht aus steuerlichem Altbestand nicht automatisch Neubestand. Deshalb gehören auch das ursprüngliche Kaufdatum und die Kaufbelege zu den Unterlagen. Die BMF-Erklärung zu unentgeltlichen Erwerbungen (externer Link) erläutert die Fortführung bei Altbeständen.

Wann müssen Sie eine Aktienschenkung melden?

Für bestimmte Schenkungen gibt es in Österreich eine Anzeigepflicht nach § 121a Bundesabgabenordnung. Aktien gehören zu den erfassten Vermögenswerten. Für den Österreich-Bezug genügt grundsätzlich, dass die schenkende oder die beschenkte Person einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Auch ein österreichischer Zweitwohnsitz kann ausreichen.

Wertgrenzen für die Schenkungsmeldung
Beziehung zwischen den Beteiligten Ohne Schenkungsmeldung bis einschließlich Zeitraum für die Zusammenrechnung
Angehörige 50.000 Euro Ein Jahr
Andere Personen 15.000 Euro Fünf Jahre

Zu den Angehörigen zählen unter anderem Eltern, Kinder, Großeltern, Geschwister, Ehepartner und Lebensgefährten. Die Grenze gilt jeweils für Zuwendungen derselben schenkenden Person an dieselbe beschenkte Person. Es werden nicht sämtliche Geschenke der ganzen Familie zusammengezählt.

Innerhalb des maßgeblichen Zeitraums können aber unterschiedliche Schenkungen derselben Person zusammenkommen. Hat ein Vater seiner Tochter beispielsweise bereits 35.000 Euro überwiesen und schenkt er ihr innerhalb eines Jahres Aktien im Wert von 20.000 Euro, werden insgesamt 55.000 Euro erreicht. Dann müssen beide Zuwendungen in der Meldung angegeben werden. Die Meldepflicht betrifft nicht nur die 5.000 Euro oberhalb der Grenze. Die Zahlen sind beispielhaft.

Die Zeiträume sind keine Kalenderjahre. Bei jeder weiteren Schenkung betrachten Sie den zurückliegenden Zeitraum von einem beziehungsweise fünf Jahren. Übliche Gelegenheitsgeschenke bis zu einem Wert von 1.000 Euro sind gesondert von der Anzeige befreit. Die gesetzlichen Grenzen, Ausnahmen und die Zusammenrechnung regelt § 121a BAO (externer Link).

Wie erfolgt die Schenkungsmeldung?

Wird die Grenze überschritten, ist die Anzeige innerhalb von drei Monaten ab der Schenkung erforderlich, die zur Überschreitung geführt hat. Weitere Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraums müssen nach Überschreiten der Grenze ebenfalls angezeigt werden.

Die Meldung erfolgt grundsätzlich elektronisch in FinanzOnline über „Meldung gemäß § 121a BAO“. Sie geben die Beteiligten, ihr Verhältnis zueinander, den Zeitpunkt und den Wert der Schenkung an. Bei börsennotierten Aktien dokumentieren Sie den Kurswert zum Schenkungszeitpunkt in Euro. Fügen Sie bei einer Zusammenrechnung auch die erfassten früheren Zuwendungen hinzu und speichern Sie die Eingangsbestätigung.

Schenkende und beschenkte Person sind zur Anzeige verpflichtet. Es genügt aber eine rechtzeitige Meldung durch eine der verpflichteten Personen. Stimmen Sie deshalb ab, wer sie erledigt. Das BMF erklärt die Schenkungsmeldung und das Verfahren in FinanzOnline (externer Link).

Schenkungsmeldung und Depotmeldung: Welche brauchen Sie?

Die Schenkungsmeldung zeigt dem Finanzamt die Vermögensübertragung an. Für sie gelten die Wertgrenzen und die Dreimonatsfrist aus dem vorherigen Abschnitt. Eine Meldung zur Depotübertragung dient dagegen dazu, den Übertrag ohne sofortige Besteuerung wie bei einem Verkauf abzuwickeln. Dafür gilt eine Monatsfrist.

Unterhalb von 50.000 beziehungsweise 15.000 Euro müssen Sie die steuerliche Abwicklung des Depotübertrags trotzdem klären. Bei einem österreichischen Ausgangsdepot vereinbaren Sie mit der Bank, ob sie den unentgeltlichen Übertrag anhand der Unterlagen nachweist oder die gesonderte Meldung an das Finanzamt übernimmt. Ein Meldeauftrag an die Bank ersetzt eine erforderliche Schenkungsmeldung nicht.

Kommen die geschenkten Aktien aus einem ausländischen Depot, muss der übertragende Depotinhaber die vorgeschriebenen Daten selbst innerhalb eines Monats dem Finanzamt mitteilen. Für diese Depotmeldung stellt das BMF die Mitteilung E 27-6 und ihre Beilagen (externer Link) bereit. Sorgen Sie zusätzlich dafür, dass die empfangende Bank die richtigen Anschaffungsdaten erhält.

Ein ausländischer Broker und ein im Ausland lebender Empfänger sind steuerlich unterschiedliche Fälle. Wohnt die beschenkte Person außerhalb Österreichs, kann die Schenkung österreichische Besteuerungsrechte einschränken und dadurch Steuer auslösen. Eine solche grenzüberschreitende Schenkung muss vor dem Übertrag gesondert geklärt werden. Die Grundlage dafür ist ebenfalls § 27 Absatz 6 EStG.

Können Sie Aktien an minderjährige Kinder schenken?

Grundsätzlich ja. Die Übergabe muss aber über eine für das Kind geeignete Depotlösung laufen. Klären Sie mit dessen gesetzlichen Vertretern und der Bank, ob ein Depot im Namen des Kindes geführt werden kann und welche Unterlagen für die konkrete Schenkung nötig sind.

Wird ein gewöhnliches Depot auf den Namen eines Elternteils geführt und lediglich mit dem Namen des Kindes bezeichnet, gehören die Wertpapiere weiterhin dem Elternteil. Soll das Kind die Aktien jetzt erhalten, muss die Übergabe rechtlich vollzogen werden. Möchten Sie zunächst selbst für das Kind anlegen und erst zur Volljährigkeit schenken, ist das eine andere Gestaltung.

Für bereits geschenktes Kindesvermögen gelten die österreichischen Regeln zur Vermögensverwaltung. Die Eltern können die Aktien nicht wie ihre eigenen Ersparnisse behandeln. Das folgt aus § 164 ABGB (externer Link). Weitere Einzelheiten und Anbieterbeispiele finden Sie im Ratgeber zum Kinderdepot in Österreich.

Brauchen Sie für die Schenkung einen Notar?

Für eine tatsächlich vollzogene Schenkung ist grundsätzlich kein Notariatsakt vorgeschrieben. Bei einem bloßen Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe gelten dagegen besondere Formvorschriften. Die Informationen des Justizministeriums zu Schenkungen (externer Link) erklären diesen Unterschied.

Der steuerliche Nachweis gegenüber der Bank ist eine eigene Frage. Klären Sie deshalb zuerst, welche Unterlagen sie für den unentgeltlichen Übertrag benötigt und ob sie alternativ eine Meldung übernimmt. Wenn Depot, Nachweis und Steuerdaten geklärt sind, können Sie den Auftrag erteilen und die Übergabe anhand der Bestätigungen nachvollziehen.

Dieser Beitrag erklärt Grundlagen und ist keine Anlageberatung. Kurse und Kennzahlen dienen der Veranschaulichung.

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